Satzung des Coreplex e.V
Satzung des Coreplex e.V. vom 15. September 2008 zuletzt geändert am 06.02.2022
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Coreplex e.V.
- Er hat den Sitz in Glinde.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.“
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Bereich von musikalischer und visueller Darstellung, die Förderung der Jugendbildung im kulturellen sowie sozialen Bereich.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- das Anbieten von Workshops und Arbeitsgemeinschaften für Jugendliche und Künstler aus verschiedensten musikalischen Bereichen.
- das Durchführen von kulturellen Musikveranstaltungen zur Präsentation des Erlernten.
- Öffentlichkeitsarbeit auf kulturellen Messen, Festen, sowie Veranstaltungen der öffentlichen Hand.
- Durchführung von Vorträgen, Diskussionsrunden und ähnlichen Angeboten.
§ 3 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die eine mittel- bis langfristige Sicherung des Vereins und seiner Tätigkeit sicherstellen.
- Die Mitglieder erhalten keine über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinausgehende Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand einstimmig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist nur zum letzten Tage eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, sich aktiv und ehrenamtlich im Verein einzubringen.
- Im Falle des Nichterfüllens der Pflichten oder bei Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern die ordentliche Mitgliedschaft entziehen. Die Möglichkeit einer fördernden Mitgliedschaft wird davon nicht berührt. Das Mitglied kann hiergegen innerhalb von 4 Wochen Einspruch erheben. Über Den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Fördernde Mitgliedschaft
- Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliedsversammlung, und können nicht zum Vorstand gewählt werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen und die Aufnahme ist nur bei schwerwiegenden Gründen zu versagen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist nur zum letzten Tage eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe- und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Personen. Sie haben einen Vorsitzenden zu wählen.
- Jedes der drei Vorstandsmitglieder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder; dabei haben alle drei Vorstandsmitglieder eine Stimme. Bei Stimmengleichheit infolge einer Enthaltung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder im vereinseigenen Forum gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder im vereinseigenen Forum erklären. Schriftlich, fernmündlich oder im vereinseigenen Forum gefasste Vorstandsbeschlüsse sind innerhalb von 4 Wochen schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
- Jedes Vorstandsmitglied darf auch Geschäfte mit sich selbst eingehen. Hierfür ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss notwendig.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für jeden Geschäftsbereich einen Vertreter bestimmen. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn der gesamte Vorstand anwesend ist.
- Der Vorstand berichtet der Mitgliederhauptversammlung jährlich über das abgelaufene Geschäftsjahr und stellt den Rechnungsabschluss vor. Dieser ist dem Kassenprüfer zu einem angemessenen Zeitpunkt vorher vorzulegen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederhauptversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuberufen Sie ist das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan.
- Die Mitgliederhauptversammlung entscheidet unter anderem über
- Satzungsänderung
- Änderung der “angestrebten Aktivitäten des Vereins“
- Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Die Mitgliederhauptversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder und 3 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Dabei ist unerheblich ob die Mitglieder vor Ort oder über eine Online Plattform an der Versammlung teilnehmen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 v. H. der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen. Die Frist beginnt mit dem der Einladung folgenden Tag.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie 3 Vereinsmitglieder erschienen sind oder per online Plattform teilnehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Das Stimmrecht kann persönlich sowie über eine Online Plattform ausgeübt werden.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer.
- Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Kassenprüfer prüft den Rechnungsabschluss.
- Der Kassenprüfer gibt in der Mitgliederversammlung eine Empfehlung hinsichtlich der Entlastung des Vorstandes bezüglich des Rechnungsabschlusses ab.
§ 11 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Eine Anpassung des neuen Satzungstextes durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich oder über das vereinseigene Forum mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Spinosa Glinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.